Anerkennung früherer Studienleistungen
Bezüglich der Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse, die an anderen Bildungseinrichtungen erworben wurden, gilt das Prinzip der lehrveranstaltungsbezogenen Anerkennung.
Die Gleichwertigkeit der erworbenen Kenntnisse mit dem Anforderungsprofil hinsichtlich Inhalt und Umfang der zu erlassenden Lehrveranstaltungen ist auf Antrag der:des Studierenden festzustellen. Bei Feststellung der Gleichwertigkeit werden positiv absolvierte Prüfungen anerkannt. Ein Besuch der Lehrveranstaltung und eine Wissensüberprüfung sind in diesen Fällen nicht vorgesehen.
Besondere Kenntnisse bzw. Erfahrungen aus der beruflichen Praxis werden in Bezug auf die Anrechnung von Lehrveranstaltungen bzw. des Berufspraktikums ebenfalls auf Antrag berücksichtigt; das gilt insbesondere für berufsbegleitend organisierte Studiengänge.
Weitere und konkretere Informationen zur Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse sind in unserer Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung zu finden.